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Änderungsgenehmigung von offenen Publikumsinvestmentvermögen und geschlossenen inländischen Publikums-AIF einschließlich Teilinvestmentvermögen und Teilgesellschaftsvermögen Genehmigung

Bund 99142039006000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142039006000

Leistungsbezeichnung

Änderungsgenehmigung von offenen Publikumsinvestmentvermögen und geschlossenen inländischen Publikums-AIF einschließlich Teilinvestmentvermögen und Teilgesellschaftsvermögen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Änderungen an den Anlagebedingungen von Investmentfonds genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

AIF (Synonym), Investmentvermögen (Synonym), Investment (Synonym), Investmentaktiengesellschaft (Synonym), Inländische Investmentvermögen (Synonym), Investmentkommanditgesellschaft (Synonym), Anlagebedingungen (Synonym), Vermögensverwaltung (Synonym), alternative Investmentfonds (Synonym), Publikums-AIF (Synonym), Kapitalverwaltungsgesellschaft (Synonym), Investmentgesellschaft (Synonym), Publikumsinvestmentvermögen (Synonym), KVG (Synonym), Kapitalanlage (Synonym), OGAW (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Genehmigung (6)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedingungen Ihres Investmentfonds anpassen, müssen Sie die geänderten Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

Volltext

Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft, müssen Sie geänderte Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:

  • das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
  • Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
  • welche Eigentumsverhältnisse bei Sondervermögen vorliegen
  • welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
  • ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
  • nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
  • ob und welche Kosten von Anlegerinnen und Anlegern entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren

Erst wenn die geänderten Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie sie Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Änderungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Anlagebedingungen
  • Kopie der Satzung
  • Gegebenenfalls Kopie des Gesellschaftsvertrages

Voraussetzungen

Sie können die Genehmigung nur beantragen, wenn es sich bei Ihrer Verwaltungsgesellschaft 

  • um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten darf oder
  • um eine Europäische Union (EU) - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Verwaltungsgesellschaft handelt, die von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Verwaltung von OGAW-Investmentvermögen erhalten haben, deren Verwaltung in Deutschland beabsichtigt wird.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 514€
Gebühr wird je Tatbestand erhoben.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für Änderungen an den Anlagebedingungen eines Investmentfonds können Sie online beantragen:

  • Erstellen Sie ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Änderungsgenehmigung beantragen.
  • Senden Sie den Antrag einschließlich der geänderten Anlagebedingungen über das MVP Portal an die BaFin.
  • Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft die BaFin, ob Ihre Angaben vollständig sind, und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an. Ferner kann die BaFin Änderungen an den eingereichten Anlagebedingungen verlangen, wenn diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
  • Wenn Sie eine Eingangsbestätigung der BaFin wünschen, müssen Sie dies gesondert beantragen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Bearbeitungsdauer

Die BaFin hat 4 Wochen Zeit, die Änderungsgenehmigung zu erteilen.

Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, teilt Ihnen die BaFin innerhalb von 4 Wochen die Gründe mit und fordert fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an. Hält die BaFin beide Fristen nicht ein, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Im Fall einer Ablehnung der Anlagebedingungen durch die BaFin: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
  • bei fehlender Abhilfe: verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Änderungsgenehmigung von offenen Publikumsinvestmentvermögen und geschlossenen inländischen Publikums-AIF einschließlich Teilinvestmentvermögen und Teilgesellschaftsvermögen Genehmigung 
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Anlagebedingungen eines Investmentfonds ändern, müssen die Änderung genehmigen lassen
  • Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
  • Fristen für Antragstellende: Keine
  • Kosten: 514,00 EUR
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein