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Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Hessen 99105014016000, 99105014016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99105014016000, 99105014016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildung (Synonym), Berufskraftfahrer-Qualifikation (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Schwerlastverkehr (Synonym), Lastwagenchauffeur (Synonym), BKrFQG (Synonym), Berufskraftfahrerqualifikation (Synonym), Anerkennung (Synonym), Berufskraftfahrer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenpersonenverkehr (105)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und zur regelmäßigen Weiterbildung. Wenn Sie Fahrern Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung im Land Hessen anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.

Sie müssen für die Durchführung von Kursen in den eigenen Räumen Ihres Betriebes lediglich dann keinen Antrag stellen, wenn Sie folgende Unternehmen betreiben:

  • Fahrschule mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
  • Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen
  • Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführt und hierfür von der Industrie- und Handelskammer anerkannt ist
  • Träger einer Umschulung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer
     

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie folgende Antragsunterlagen ein:

  • schriftlicher Antrag mit der Angabe, welche Kurse Sie durchführen möchten (Kurse zur Weiterbildung für den Güterkraft- oder Personenverkehr und/oder Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation für den Güterkraft- oder Personenverkehr)
  • Nachweis über die fachliche bzw. didaktisch-pädagogische Kompetenz der Ausbilder
  • Nachweis über geeignete Schulungsräume und Lehrmittel für die theoretische Unterweisung
  • Ausbildungsprogramm für jeden angebotenen Kurs
  • nur bei beschleunigter Grundqualifikation:
    Nachweis über mind. ein Fahrschulfahrzeug, dass für Führerscheinprüfungen in den Klassen CE oder DE geeignet ist
  • nur bei beschleunigter Grundqualifikation:
    Nachweis über mind. einen Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE als Ausbilder
     

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Zwischen 51,10 Euro und 511,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Sofern die Antragsunterlagen vollständig sind, wird der Antrag in aller Regel innerhalb von 4 Wochen bearbeitet.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Den Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte können Sie beschränken auf die Kurse, welche Sie anbieten möchten. Sie können Ihren Antrag beschränken auf die Weiterbildung im Güterkraftverkehr, auf die Weiterbildung im Personenverkehr, auf die beschleunigte Grundqualifikation im Güterkraftverkehr und die beschleunigte Grundqualifikation im Personenverkehr.

Sie können beim Regierungspräsidium Gießen Formulare anfordern, welche Ihnen die Antragstellung erleichtern.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die im Land Hessen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Gießen
 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden