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Pflegeversicherung Informationen

Hessen 99106004058000, 99106004058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106004058000, 99106004058000

Leistungsbezeichnung

Pflegeversicherung Informationen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundpflege (Synonym), Wohngruppen (Synonym), Hotline (Synonym), Wohnformen (Synonym), Telefon (Synonym), Pflege-Zusatzversicherung (Synonym), Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (Synonym), Zulage (Synonym), privat (Synonym), beitragspflichtig (Synonym), Pflegebedürftige (Synonym), Pflegedienst (Synonym), Beitragssatz (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Beitragspunkte (Synonym), Umbaumaßnahmen (Synonym), Servicetelefon (Synonym), kinderlos (Synonym), stationär (Synonym), PNG (Synonym), Pflegekasse (Synonym), Pflegesachleistung (Synonym), Pflegestufe (Synonym), Förderung (Synonym), Pflegeversicherung (Synonym), Initiativprogramm (Synonym), Betreuungsleistungen (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Betreuung (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Pflege (Synonym), Demenz (Synonym), staatlich (Synonym), ambulant (Synonym), Pflegegeld (Synonym), Alltagskompetenz (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Pflegevorsorge (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflegeversicherung (106)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesministerium für Gesundheit

Teaser

Beim Thema Pflege ist es von besonderer Bedeutung, gut informiert zu sein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit stellen umfangreiche Informationen zur Pflege und Pflegeversicherung zur Verfügung. 

Volltext

Die unten genannte Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung für:

  • Pflegebedürftige,
  • pflegende Angehörige und
  • Pflegekräfte.

Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die Grundlage für mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie:

  • Informationen zu finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung
  • Informationen rund um die Pflege
  • Antworten auf Fragen zur Pflege und Pflegeversicherung
  • Lösungsangebote für Probleme im Alltag von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Bearbeitungsdauer

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde; die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen. 

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

In den Pflegestützpunkten in Hessen erhalten Bürgerinnen und Bürger wohnortnah umfassende und unabhängige Informationen und Beratung zu Themen der Pflege. In Hessen gibt es in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt einen Pflegestützpunkt. Weitere Informationen zu den Pflegestützpunkten in Hessen sowie eine Kontaktdatenliste können unter https://www.pflege-in-hessen.de/beratung-und-information/pflegestuetzpunkte/ abgerufen werden. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden