Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt

Hessen 99103004023000, 99103004023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103004023000, 99103004023000

Leistungsbezeichnung

Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Stiftung (Synonym), Körperschaftssteuer (Synonym), Steuerrecht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Stiftungen (103)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

Stiftungen müssen daher

  • dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
  • Steuererklärungen abgeben.

Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:

  • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos zu  verfolgen.
  • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen, den Vermögenserträgen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt und im Anschluss regelmäßig überprüft, so dass auch hier Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind.

Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

Erforderliche Unterlagen

Kopien

  • der Satzung,
  • des Stiftungsgeschäftes

Voraussetzungen

Es ist zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen zu unterscheiden.

  • Um die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung vornehmen zu können, muss  diese als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.                    
  • Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen beginnt die Steuerpflicht mit der Errichtung, Feststellung der Satzung oder Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft zunächst die Satzung und stellt dann  mit Bescheid fest, dass die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.  

Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:

  • Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
  • Änderung von Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung
  • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.

Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden