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Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

Hessen 99135011067000, 99135011067000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135011067000, 99135011067000

Leistungsbezeichnung

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Freiberufler (Synonym), StBK (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie die Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" führen möchten, dann müssen Sie dies beantragen.

Volltext

Die Berechtigung der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" kann Ihnen als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten dann verliehen werden, wenn Sie umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen können.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

Voraussetzungen

Ihre besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird.

Können Sie ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und haben Sie mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe beraten, dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von der mündlichen Prüfung stellen.

Berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:

  • Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen dürfen Partnerschaftsgesellschaften führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
  • Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
  • Ebenso berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.

Kosten

Die Kosten des Verfahrens betragen 180,00 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Steuerberatern kann auf Antrag von der zuständigen Steuerberaterkammer die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verliehen werden. Dazu muss ein Antrag bei der Steuerberaterkammer Hessen oder über den Einheitlichen Ansprechpartner gestellt werden. Ein Nachweis der fachlichen Sachkunde ist über eine mündliche Prüfung zu erbringen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Hessen.

Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.