Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) - Zulassung beantragen

Hessen 99050049007000, 99050049007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050049007000, 99050049007000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) - Zulassung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.04.2015

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten können in Deutschland als private Gegenprobensachverständige auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs tätig werden. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie sind als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und wollen in Deutschland dauerhaft tätig sein. In diesem Fall, benötigen Sie eine Zulassung. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten noch gesonderte Regelungen.
  • Falls Sie in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung als Sachverständiger oder Sachverständige tätig sein möchten, müssen Sie die Ausübung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
  • Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium nach § 5 der GPV verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
    (Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben.)
  • schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
    • Zeugnisse,
    • Diplome,
    • Dienst- oder Arbeitszeugnisse,
    • Befähigungsnachweisen oder sonstigen Urkunden, wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis
  • Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel- , Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis

Sie müssen zusätzlich abgeben:

  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Verpflichtungserklärung

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der  Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV). Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie müssen entweder
    • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
    • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
      • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
      • für öffentliches Veterinärwesen sein oder
    • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen (Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen).
  • Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
  • Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
  • Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
  • Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.

Hinweis: Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der  Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV).

Kosten

Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV).

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

Bei positiver Entscheidung wird die Zulassung veröffentlicht in der bundesweiten  Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden