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Ausbildungszeit Anrechnung beruflicher Vorbildung

Hessen 99019050057000, 99019050057000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019050057000, 99019050057000

Leistungsbezeichnung

Ausbildungszeit Anrechnung beruflicher Vorbildung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anrechnung von Ausbildungszeiten (Synonym), Berufsvorbereitungsjahr (Synonym), Berufsgrundbildungsjahr (Synonym), Anrechnungsverordnung (Synonym), BVJ (Synonym), BGJ (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Verkürzung (057)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie haben eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert und möchten diese auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen? Informieren Sie sich hier.

Volltext

Sie können Ihre berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen.

Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.

Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:

  • der Besuch einer Berufsschule,
  • eine berufsvorbereitende Maßnahme (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr).

Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag stellen.

Die Bundesländer haben für die Anrechnung unterschiedliche Regelungen. Wenn ein Bundesland keine gesetzlichen Regelungen darüber getroffen hat, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
    • Abschlusszeugnis
    • Zertifikat

Voraussetzungen

  • berufliche Vorbildung

Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Kammer.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.

Die zuständige Kammer entscheidet darüber:

  • ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
  • ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
  • welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie können Ihre Ausbildungszeit auch verkürzen, wenn Sie einen höheren Schulabschluss vorweisen oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Darüber hinaus können Sie die Ausbildungszeit verkürzen, wenn Sie bereits Berufserfahrungen in Nebenjobs gesammelt haben. Wenn Sie sich die Fähigkeiten und das Wissen bereits anderweitig angeeignet haben, können Sie ebenso einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit stellen.

Jeder Ausbildungsberuf hat eine Mindestausbildungszeit, die Sie erfüllen müssen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Berufliche Vorbildung und höherwertige Schulabschlüsse können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
  • Dadurch kann die Ausbildungszeit verkürzt werden.
  • Folgende Zeiten können angerechnet werden:
    • Besuch einer Berufsschule,
    • Berufsvorbereitende Maßnahme,
    • Schulabschlüsse über Hauptschule
  • Antrag muss vom Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb gemeinsam gestellt werden.

Ansprechpunkt

  • Zuständige Kammern,
  • Agentur für Arbeit
  • Jobcenter

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden