Betriebe für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen Zertifizierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 16. April 2014über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Ihr Unternehmen möchte Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase zurückgewinnen? Dann benötigen Sie ein Zertifikat.
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase zurückgewinnen, benötigten Sie für Ihr Unternehmen ein Zertifikat. Dieses stellt Ihnen die zuständige Stelle aus.
- Ausgefüllter Antrag auf Betriebszertifizierung
- Kopien der die betreffenden Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigungen für das Personal.
Für die Tätigkeiten der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss es Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und es muss die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
Eingetragene EMAS-Betriebe können die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und folgende Angaben ersichtlich sind:
- Name und Sitz des Betriebes
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
- Bezeichnung der Behörde (zuständige Stelle), Datum und Unterschrift
Seit 5. Juli 2009 benötigen alle Betriebe, die Installations-, Wartungs- und Instandsetzungsabreiten an Kälte-und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen bzw. an Brandschutzsystemen durchführen, eine Zertifizierung.
- Betriebe für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen Zertifizierung
- Ausstellung eines Zertifikats
- dient zur Anerkennung als berechtigte Stelle