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Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

Hessen 99128021060002, 99128021060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128021060002, 99128021060002

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wählerverzeichnis (Synonym), Wahlberechtigte (Synonym), Inlandsdeutscher (Synonym), Europawahl (Synonym), Wählerin (Synonym), Wahlen (Synonym), Wahl (Synonym), Wähler (Synonym), Inlandsdeutsche (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von in Deutschland lebenden Deutschen

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Für die Europawahl werden Sie als Deutsche oder Deutscher von Amts wegen oder auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.

Volltext

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden oder einen Wahlschein haben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.

Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl zu stellen. Er muss den

  • Familiennamen,
  • die Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • die genaue Anschrift enthalten.
  • Der Antrag muss zudem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Voraussetzungen

Deutsche Wahlberechtigte werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl,

  • für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
    • als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
    • als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes unter deutscher Flagge oder
    • als Binnenschiffer oder Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
    • für eine Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland

gemeldet sind.

Auf Antrag werden deutsche Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen,
wenn sie

  • ohne eine Wohnung innezuhaben sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten oder
  • sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt ist.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sofern Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können, erfolgt eine Eintragung wie folgt:

  • Sie stellen spätestens bis zum  21. Tag vor der Wahl einen schriftlichen Antrag bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
  • Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Bearbeitungsdauer

etwa 2 Wochen

Frist

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
  • von Amts wegen, wenn am 42. Tag vor der Wahl:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnung in Deutschland oder
      • Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
      • Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge oder
      • Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
      • als Angehörige beziehungsweise Angehöriger des entsprechenden Hausstandes oder
      • unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet
  • auf Antrag:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • ohne Wohnung, aber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder in einer Justizvollzugsanstalt befindlich, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt
  • zuständig bei Antragstellung: Gemeinde,
    • in der man eine Wohnung innehat,
    • in der man sich gewöhnlich aufhält,
    • in der der Reeder seinen oder die Reederin ihren Sitz hat,
    • die der Heimatort des Binnenschiffs ist oder
    • in der die Justizvollzugsanstalt liegt

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (Hauptwohnung).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden