Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Anlagen zur Feuerbestattung Anzeige Inbetriebnahme

Hessen 99063078261000, 99063078261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063078261000, 99063078261000

Leistungsbezeichnung

Anlagen zur Feuerbestattung Anzeige Inbetriebnahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Krematorium (Synonym), 27. BImSchV (Synonym), Feuerbestattung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Sie wollen ein Krematorium betreiben? Dann müssen Sie die Anlage vor Inbetriebnahme beim zuständigen Regierungspräsidium anzeigen.

Volltext

Als Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung haben Sie diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster. Die Erfassung der Anlagen erfolgt auf freiwilliger Basis.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Betreiber hat spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme die Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Anlagen zur Feuerbestattung: Anzeige Inbetriebnahme
  • schriftliche Anzeige notwendig
  • muss mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

Formulare

nicht vorhanden