Anlagen zur Feuerbestattung Anzeige Inbetriebnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Krematorium (Synonym), 27. BImSchV (Synonym), Feuerbestattung (Synonym)
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
15.03.2022
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sie wollen ein Krematorium betreiben? Dann müssen Sie die Anlage vor Inbetriebnahme beim zuständigen Regierungspräsidium anzeigen.
Als Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung haben Sie diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster. Die Erfassung der Anlagen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Betreiber hat spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme die Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
- Anlagen zur Feuerbestattung: Anzeige Inbetriebnahme
- schriftliche Anzeige notwendig
- muss mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt werden