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Gaststättengewerbe anzeigen

Hessen 99025002169000, 99025002169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002169000, 99025002169000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Gaststättengewerbe anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Reisegewerbekarte (Synonym), Gaststätte (Synonym), Vorläufige Gaststättenerlaubnis (Synonym), stehende Veranstaltungen (Synonym), Konzession (Synonym), Schankerlaubnis (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Gaststättengewerbe anzeigen (Synonym), anzeigepflichtiges Gaststättengewerbe (Synonym), Konzession für Gaststätten (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis (Synonym), Gewerbe ausüben (Synonym), Gewerbe (Synonym), Schankwirtschaft (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig (Synonym), Gaststättengewerbe betreiben (Synonym), Gaststättenkonzession (Synonym), Neukonzession (Synonym), erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Synonym), Ausschankgenehmigung (Synonym), Wirtschaftserlaubnis (Synonym), Speisewirtschaft (Synonym), Alkoholausschank (Synonym), Ausschank (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Teaser

Sie möchten eine Gaststätte betreiben? Dies müssen Sie vor Betriebsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.

Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll, folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht 
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Die Auskünfte müssen Sie bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben.

Sie können die Auskünfte auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragen.

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Voraussetzungen

keine

Kosten

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beziehungsweise den kommunalen Gebührensatzungen.

Verfahrensablauf

Generell gestaltet sich der Verfahrensablauf folgendermaßen:

  • Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
  • Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.

Wenn Sie

  • eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben, müssen Sie vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
  • eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben wollen, müssen Sie gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben.
  • alkoholische Getränke
  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb

abgeben, müssen Sie keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige einreichen. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Eine Gaststätte mit Alkoholausschank müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Ansonsten müssen Sie den Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (zum Beispiel hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Gaststättengewerbe Anzeige
  • Der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist anzeigepflichtig
  • Wenn die Gaststätte von einer anderen Person übernommen wird, ist der Gaststättenbetrieb anzeigepflichtig
  • Die Anzeigenpflicht für das Gaststättengewerbe sechs Wochen vor Betriebsbeginn besteht in der Regel nur dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Werden nur alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbegleichzeitig mit Betriebsbeginn anzeigenpflichtig.
  • Zuständig: Gaststättenbehörde der Gemeinde beziehungsweise Stadt

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein