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Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung

Hessen 99013003025000, 99013003025000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013003025000, 99013003025000

Leistungsbezeichnung

Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Minderjährigenadoption (Synonym), Einwilligung in die Adoption (Synonym), Stieftochter (Synonym), Adoptionsbelehrung (Synonym), Adoptionsfreigabe (Synonym), Stiefsohn (Synonym), Ersetzung der Einwilligung (Synonym), Stiefkind (Synonym), Belehrung über die Ersetzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Beratung und Belehrung (025)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen. Das zuständige Jugendamt ist verpflichtet, die Eltern zu dem Verfahren zu beraten und belehren.

Volltext

Für die Freigabe zur Adoption eines Kindes, bedarf es der Einwilligung der Eltern und die Einwilligung des Kindes. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt nicht ausfindig gemacht werden kann. Wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder dauerhaft geschäftsunfähig ist, kann das Familiengericht die Einwilligung des Elternteils ersetzen.

Auch wenn ein Elternteil durch sein Verhalten zeigt, dass ihm das Kind gleichgültig ist, kann die Einwilligung ersetzt werden. In diesem Fall ist das Jugendamt verpflichtet, den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisem, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühesten fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten, sofern damit keine nachhaltige Schädigung des seelischen und körperlichen Wohlbefindens des Kindes zu befürchten ist.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Der Elternteil ist nicht in der Lage seinen elterlichen Pflichten nachzukommen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Das Kind oder seine gesetzliche Vertretung beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils beim Familiengericht.
  • Anschließend oder auch im Voraus bietet die Adoptionsvermittlungsstelle die Beratung an und führt die Belehrung durch.
  • Das Familiengericht entscheidet unter Beteiligung des Elternteils, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, und mit Anhörung des Jugendamtes. ob die Einwilligung ersetzt wird.

Bearbeitungsdauer

In der Regel mehrere Monate

Frist

  • Frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes
  • Bei Gleichgültigkeit: 3 Monate nach Belehrung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung
  • Bevor die Einwilligung eines Elternteils durch das Familiengericht ersetzt wird, muss eine Beratung angeboten und eine Belehrung des Jugendamtes zugestellt worden sein.  
  • Das Jugendamt muss über Fristen belehren und zu Hilfen der Erziehung beraten.
  • Eine Ersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthaltsort des Elternteils nicht ausfindig gemacht werden kann.
  • Zuständig ist die örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle im Jugendamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein