Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch

Hessen 99043011083000, 99043011083000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043011083000, 99043011083000

Leistungsbezeichnung

Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Öffentliches Register (Synonym), Umschreibung (Synonym), Elektronisches Grundbuch (Synonym), Grundbuch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Zuschreibung (083)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke sind und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden?

Dies können Sie erreichen, indem Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen.

Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach § 19 GBO enthält, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke

Voraussetzungen

  • Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte
  • Öffentlich beglaubigter Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin der beteiligten Grundstücke
  • Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
    Dies bedeutet, dass beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Belastungen auf den Grundstücken die Eintragungen unübersichtlich und schwer verständlich werden können. Der Rechtszustand des Grundstücks muss immer klar erkennbar sein.
  • Die beteiligten Grundstücke sollten im gleichen Grundbuch- und Katasterbezirk unmittelbar aneinandergrenzen.
  • Der Eigentümer muss voreingetragen sein.
  • Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach der Grundbuchordnung enthält und meist die Erklärung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke.

Kosten

50,00 € gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz

Verfahrensablauf

Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Zuschreibung im Grundbuch ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die verbundenen Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.

Die Grundstücke werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.

Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.

Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke sind und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die Grundbücher geführt werden. Werden die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die Grundbücher geführt werden.

Werden die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.

Formulare

nicht vorhanden