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Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt

Hessen 99102036011002, 99102036011002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011002, 99102036011002

Leistungsbezeichnung

Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt

Leistungsbezeichnung II

Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Religion (Synonym), ELStAM (Synonym), Lohnkirchensteuer (Synonym), Kirchenaustritt (Synonym), Kirchensteuer (Synonym), Elstam (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

bei Kirchenaustritt

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Durch den Kirchenaustritt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.

Volltext

Wenn Sie aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, entfällt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb nicht mehr bei jeder Lohnzahlung neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Wegfall des Abzugs der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Austritt in der Regel nichts weiter tun, um sich Ihrer Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer zu entledigen.

Wie und bei welcher Stelle der Kirchenaustritt zu erklären ist, ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.

Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.

Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.
 

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle

Kosten

Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle ab. Die Finanzverwaltung erhebt keine Gebühren.

Verfahrensablauf

Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. 

  • Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt. 
  • Gegenüber dem Finanzamt ist daher kein Antrag oder Hinweis erforderlich. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kirchenaustritt 
  • Voraussetzungen für den Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt
  • durch Kirchenaustritt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer, sie wird nicht mehr vom Lohn abgezogen
  • Änderungen der Religionszugehörigkeit können nur die zuständigen Meldebehörden vornehmen
  • Meldebehörden übermitteln Daten dann an Finanzbehörden, welche die Daten dem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen
  • Verfahren zum Abzug und zur Abführung der Lohnkirchensteuer durch den Arbeitgeber ist automatisiert
  • zuständig:
    • für Kirchenaustritt: je nach Bundesland z.B. Standesämter, Meldebehörde oder Religionsgemeinschaften
    • für verwaltungsseitige Änderung der Religionszugehörigkeit: Meldebehörden nach Landesrecht
    • für Speicherung und Bereitstellung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug: Bundeszentralamt für Steuern
       

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden