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Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Hessen 99102047012003, 99102047012003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102047012003, 99102047012003

Leistungsbezeichnung

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Leistungsbezeichnung II

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (Synonym), Steuerklasse VI (Synonym), Nebenarbeitgeber (Synonym), Zweites Dienstverhältnis (Synonym), Zweites Arbeitsverhältnis (Synonym), Nebenjob (Synonym), Mehrere Arbeitgeber (Synonym), Lohnkonto (Synonym), Nebentätigkeit (Synonym), Hauptberuf (Synonym), Mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Synonym), Nebenbeschäftigung (Synonym), Hauptarbeitgeber (Synonym), Betriebsstättenfinanzamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

als zweite Bescheinigung mit der Steuerklasse VI

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -

Handlungsgrundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Teaser

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Volltext

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
  • Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
  • Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V 
  • Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
  • Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
  • Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Besteuerung nach Steuerklasse VI ist von dem Unternehmen vorzunehmen, mit dem Sie Ihr Nebenbeschäftigungsverhältnis eingegangen sind.

Formulare

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.