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Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens bei später begründeter gemeinsamer Sorge

Hessen 99083001011010, 99083001011010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011010, 99083001011010

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens bei später begründeter gemeinsamer Sorge

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Namensänderung (Synonym), Ehenamen (Synonym), Name annehmen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind teilen, können Sie den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.

Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil begründen. In Betracht kommen der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters. Die Frist für die neue Bestimmung des Namens endet grundsätzlich drei Monate nach der Begründung der gemeinsamen Sorge.

Erforderliche Unterlagen

  •  Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
  •  Personalausweise oder Reisepässe
  •  Eheurkunde oder
  •  Sorgerechtsnachweis

 Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Voraussetzungen

  • Das Kind führt bereits einen Namen
  •  Die gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein (nachdem das Kind bereits einen Namen führt) begründet
  •  wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat: Zustimmung des Kindes
  • Die Begründung der gemeinsamen Sorge liegt nicht länger als drei Monate zurück (Ausnahme: Wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat; dann läuft die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland ab)

Kosten

Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für Ihr Kind führt.
 
 Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.
 
 Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

 Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
  • Der Name eines Kindes kann neu bestimmt werden, wenn erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausgeübt wird.
  • Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
  • Zuständigkeit: Standesamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden