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Ausstellung eines Führerscheines beantragen

Hessen 99108049012000, 99108049012000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108049012000, 99108049012000

Leistungsbezeichnung

Ausstellung eines Führerscheines beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Führerschein (Synonym), EU- Kartenführerschein (Synonym), Kartenführerschein (Synonym), Ausstellung (Synonym), Fuhrerschein (Synonym), Nachweis der Fahrerlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Wenn sich Ihr Name geändert hat, können Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Wenn Ihr Führerschein gestohlen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.

Volltext

Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein.

Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist (Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust), benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Erforderliche Unterlagen

Bei Namensänderung:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass), gegebenenfalls Meldebescheinigung,
  • bisheriger Führerschein
  • ein biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung (35 x 45 mm, Frontalaufnahme, Hochformat). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde,
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensändeungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde.
  • Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle

Bei Diebstahl, Verlust, Unleserlichkeit:

  • ein biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung (35 x 45 mm, Frontalaufnahme, Hochformat). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
  • ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheines
  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
  • ggf. Diebstahlsanzeige der Polizei

Voraussetzungen

Sie müssen Inhaberin/Inhaber einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis sein.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

Sie können die Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes beantragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Führerschein Ausstellung
  • Neue Ausstellung eines Führerscheins wegen Namensänderung, Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust
  • Hat sich der Name des Führerscheininhabers geändert, so kann ein neuer Ersatzführerschein ausgestellt werden (freiwillig)
  • Wenn der Führerschein abhandengekommen, unleserlich gewor-den oder vernichtet worden ist, benötigt der Antragssteller einen neuen Führerschein
  • zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Fahrerlaubnisbehörde.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja
  • Online-Dienste vorhanden: Nein