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Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Hessen 99150064001000, 99150064001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150064001000, 99150064001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Öffentliches Gesundheitswesen (Synonym), Innere Medizin und Angiologie (Synonym), Anatomie (Synonym), Urologie (Synonym), Anästhesiologie (Synonym), Allgemeinmedizin (Synonym), Rechtsmedizin (Synonym), Gefäßchirurgie (Synonym), Neuropathologie (Synonym), Berufsausübung (Synonym), Innere Medizin und Kardiologie (Synonym), Ärztin (Synonym), Klinische Pharmakologie (Synonym), Thoraxchirurgie (Synonym), Neurochirurgie (Synonym), Transfusionsmedizin (Synonym), Neurologie (Synonym), Innere Medizin und Pneumologie (Synonym), Anerkennung (Synonym), Herzchirurgie (Synonym), Physikalische und Rehabilitative Medizin (Synonym), Strahlentherapie (Synonym), Drittstaat (Synonym), Biochemie (Synonym), Arbeitsmedizin (Synonym), Orthopädie und Unfallchirurgie (Synonym), Kinder- und Jugendchirurgie (Synonym), Facharzt (Synonym), Laboratoriumsmedizin (Synonym), Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie (Synonym), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Synonym), Innere Medizin und Rheumatologie (Synonym), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Synonym), Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie (Synonym), Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie (Synonym), Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie (Synonym), Ärztekammer (Synonym), Phoniatrie und Pädaudiologie (Synonym), Innere Medizin und Nephrologie (Synonym), Haut- und Geschlechtskrankheiten (Synonym), Humangenetik (Synonym), Physiologie (Synonym), Innere Medizin (Synonym), Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie (Synonym), Radiologie (Synonym), Arzt (Synonym), Innere Medizin und Gastroenterologie (Synonym), Fachärztin (Synonym), Pharmakologie und Toxikologie (Synonym), Allgemeinchirurgie (Synonym), Pathologie (Synonym), Augenheilkunde (Synonym), Viszeralchirurgie (Synonym), Nuklearmedizin (Synonym), Psychiatrie und Psychotherapie (Synonym), Hygiene und Umweltmedizin (Synonym), Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Synonym), Kinder- und Jugendmedizin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesinstitut für Berufsbildung Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.  

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
     
    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
  • Facharztqualifikationen aus Drittstaaten sind anerkennungspflichtig. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob Gleichwertigkeit zwischen ausländischem und inländischem Facharztabschluss besteht.
  • Voraussetzung: Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis
  • Unterlagen: in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern aufgeführt
  • Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Verlängerung der Frist um einen Monat möglich.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird eine Prüfung angeboten.
  • zuständig: Landesärztekammern

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden