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Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Hessen 99150076001000, 99150076001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150076001000, 99150076001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Heilerziehungspfleger (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Anerkennung (Synonym), Special needs care worker (Synonym), Heilerziehungspflegerin (Synonym), Ausland (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Ausbildung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung dieser Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie einen ausländischen Ausbildungsnachweis zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Nachdem ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ausländische Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
    Sie müssen die Unterlagen in schriftlicher Form einreichen. Zeugnisse müssen in beglaubigter Kopie vorliegen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Kosten

Es können Gebühren anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung zum Heilerziehungspflegerin oder zur Heilerziehungspfleger bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Behörde einreichen. Einige Unterlagen müssen Sie in beglaubigter Kopie einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel der Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach vielleicht weitere Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger arbeiten.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit von Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Klage einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Falls die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen benötigt, werden Sie in einem Schreiben darüber informiert. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, entscheidet die Behörde innerhalb von 3 Monaten über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

Eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens ist die Einwilligung der Datenschutzverordnung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Weitere Informationen, wie Sie die Klage einlegen, finden Sie im Anerkennungsbescheid.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
  • Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  • Einzureichende Unterlagen: Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweis, Berufserfahrung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, sonstige Qualifikationen sowie Auskunft über bereits gestellte Anträge und Bescheinigung über Ausübung des Berufs im Ausbildungsland
  • Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgt spätestens einen Monat nach der Antragsstellung. Fehlende Unterlagen werden dabei gegebenenfalls nachgefordert.
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen; einmalige, angemessene Verlängerung möglich
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, kann eine Ausgleichsmaßnahme gemacht werden um die Erlaubnis zu erhalten.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja