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Fachapothekerin oder Fachapotheker aus EU/EWR/Schweiz Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung beantragen

Hessen 99150065001000, 99150065001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150065001000, 99150065001000

Leistungsbezeichnung

Fachapothekerin oder Fachapotheker aus EU/EWR/Schweiz Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Pharmazeutische Analytik (Synonym), Arzneimittelinformation (Synonym), EU/EWR/Schweiz (Synonym), Berufsausübung (Synonym), Allgemeinpharmazie (Synonym), Anerkennung (Synonym), Öffentliches Gesundheitswesen (Synonym), Toxikologie und Ökologie (Synonym), Apotheker (Synonym), Pharmazeutische Technologie (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Apothekerin (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Fachapotheker (Synonym), Klinische Pharmazie (Synonym), Fachapothekerin (Synonym), Apothekerkammer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

11.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Bundesinstitut für Berufsbildung

Teaser

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.  

Hinweise: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
  • Schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nachweisen.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Kostensatzung der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes an.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
     
    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrfang erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
  • Qualifikationen als Fachapothekerin oder Fachapotheker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind anerkennungspflichtig.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Abschluss besteht.
  • Voraussetzung: Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis
  • Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Verlängerung der Frist um einen Monat möglich.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung angeboten.
  • Zuständig: Landesapothekerkammern

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Landesapothekerkammer Hessen.

Zuständige Stelle

Landesapothekerkammer Hessen

Formulare

nicht vorhanden