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Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt aus Drittstaaten Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung beantragen

Hessen 99150070001000, 99150070001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150070001000, 99150070001000

Leistungsbezeichnung

Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt aus Drittstaaten Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zahnärztin (Synonym), Fachzahnärztin (Synonym), Oralchirurgie (Synonym), Fachzahnarzt (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Zahnarzt (Synonym), Berufsausübung (Synonym), Anerkennung (Synonym), Zahnärztekammer (Synonym), Drittstaat (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Kieferorthopädie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Der Beruf Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
  • Zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  • Schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nachweisen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben. 

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landeszahnärztekammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Zahnärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefern.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Qualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
     
    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachzahnarztqualifikation nicht bescheinigt:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
  • Qualifikationen als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt aus Drittstaaten sind anerkennungspflichtig. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Abschluss besteht.
  • Voraussetzung: Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis
  • Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Verlängerung der Frist um einen Monat möglich.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden: es kann eine Maßnahme gemacht werden, um fehlende Kenntnisse nachzuweisen.
  • Zuständig: Landeszahnärztekammern

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Hessen.

Zuständige Stelle

Landeszahnärztekammer Hessen

Formulare

nicht vorhanden