Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage stellen.
Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:
- mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
- ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
- Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.
- Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
- Verpflichtung für den möglichen Rückbau
- Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit:
- Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
- Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
- Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
- Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
- Voraussetzung ist ein Genehmigungsantrag mit den notwendigen Unterlagen
- Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
- Im Falle der Ablehnung können Sie Klage einreichen.
Der Antrag ist vor Beginn der beantragten Maßnahme zu stellen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erlischt mit der Erteilung der Genehmigung.
In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.
- Zulassung der vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG
- In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen werden kann
- Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden
- Zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidium
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.