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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Hessen 99063001261000, 99063001261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001261000, 99063001261000

Leistungsbezeichnung

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Anlage ändern (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), Änderung einer Anlage (Synonym), Anlage (Synonym), Nicht wesentliche Änderung (Synonym), BImSchG (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Teaser

Wenn Sie eine nicht wesentliche Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.

Volltext

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Erforderliche Unterlagen

Das Anzeigeverfahren setzt eine schriftliche oder elektronische Anzeige voraus.
Die Formulare und eine Anleitung stehen Online zum Download bereit.

Voraussetzungen

  • Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.

Kosten

Gebühr: 1.000€ - 900.000€

Verfahrensablauf

  • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Vollständigkeit der Unterlagen.
  • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen, wenn sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
     

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Monat(e)
Bei einer störfallrelevanten Änderung dauert die Bearbeitung 2 Monate.

Frist

Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.

Hinweise

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf Schutzgüter auswirken kann (positiv oder negativ).

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

Kurztext

  • Anzeige eine nicht wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG 
  • Mindestens einen Monat vor der geplanten Änderung einer Anlage anzeigen
  • Sofern keine Genehmigung notwendig ist
  • Anzeige schriftlich oder elektronisch
  • zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

Formulare

nicht vorhanden