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Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind - Begleitung

Hessen 99013006207000, 99013006207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013006207000, 99013006207000

Leistungsbezeichnung

Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind - Begleitung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Adoption verhindern (Synonym), Adoption Beratung (Synonym), Einwilligung in Adoption (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Begleitung (207)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Kinder über 14 Jahre können durch den Widerruf ihrer Einwilligung in die Adoption ihre Adoption verhindern, solange über die Adoption noch nicht durch ein Gericht entschieden wurde. Dieser Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.

Volltext

Voraussetzung für eine Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung des Kindes und der gesetzlichen Vertreter (in der Regel Mutter und Vater).

Wenn die Kinder jünger als 14 Jahre alt sind, können nur die gesetzlichen Vertreter (in der Regel Mutter und Vater) die Einwilligung erteilen.

Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, muss es selbst die Einwilligung erteilen. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel Mutter und Vater) müssen hierzu ihre Zustimmung erteilen.

Wenn noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist,eine erteilte Einwilligung in die Adoption widerrufen In diesem Fall kommt eine Adoption nicht zustande.

Dieser Widerruf ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter der Adoption zugestimmt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist. Das geht aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist (also noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat). 

Das Kind kann die Einwilligung in die Adoption alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Warum das Kind die Einwilligung zurücknehmen möchte, spielt keine Rolle.

Für den Widerruf ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss „öffentlich beurkundet“ werden. Das kann das Kind in einem Jugendamt oder in einem Notariat machen. 

Im Jugendamt kostet die Beurkundung kein Geld. In einem Notariat kostet die Beurkundung Geld.
 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die gesetzliche Vertretung (in der Regel die Eltern) oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat vorher in der vorgeschriebenen Form die Einwilligung in die  Adoption erteilt 
  • Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig. 
  • Ein Gericht hat noch nicht über die Adoption entschieden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Vor der Beurkundung sollte ein Termin vereinbart werden.
  • Vor der Beurkundung müssen dem Kind die rechtlichen Folgen erklärt werden. Dies erklärt das Jugendamt oder die Notarin oder der Notar.
  • Der Widerruf wird öffentlich beurkundet
  • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
  • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. 
  • Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
     

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Widerruf ist nur bis zum Ausspruch der Adoption durch das Gericht (Adoptionsbeschluss) möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Begleitung
  • Ab 14 Jahre möglich
  • Nur wenn Adoption noch nicht vom Gericht bestätigt ist
  • Kind muss geschäftsfähig sein
  • Keine Angabe von Gründen notwendig
  • Muss öffentlich beurkundet werden
  • Zuständige Stelle: Jugendamt oder Notariat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Notariate und Jugendämter

Formulare

nicht vorhanden