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Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Hessen 99013017022000, 99013017022000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013017022000, 99013017022000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Internationale Adoption (Synonym), Adoptionsverfahren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Volltext

Die Auslandsvermittlungsstelle stellt den Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert wurde. 
Mit dieser Bescheinigung kann die Adoption in  behördlichen Verfahren belegt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre und die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, kann die Bescheinigung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 

Achtung: Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine Artikel 23 HAÜ Bescheinigung aus.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ein erfolgreiches internationales Adoptionsverfahren wurde durchgeführt und ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt. Die Anerkennung der erfolgten Adoption wurde im Familiengericht beantragt und eine § 2d Bescheinigung durch die Auslandsvermittlungsstelle wurde ausgestellt.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Falls innerhab von zwei Jahren das gerichtliche Verfahren auf Annerkennungs- und Wirkungsfeststellung der ausländischen Adoption nicht abgeschlossen werden konnte, kann ein Antrag auf Verlängerung der Bescheinugung um ein weiteres Jahr gestellt werden. Der Antrag ist bei der für Sie tätigen Auslandsvermittlungsstelle zu stellen. Eine Verlängerung kann nur einmalig erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen 
  • Bescheinigung gilt für 2 Jahre
  • Notwendig für Adoption eines Kindes aus dem Ausland wenn nicht nach Haager Adoptionsübereinkommen
  • Wird für 1 Jahr verlängert
  • Zuständige Stelle: zuständige Auslandsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

Die für Sie zuständige Auslandsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt hat. 

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Auslandsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt hat. 

Formulare

nicht vorhanden