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Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)

Hessen 99083001011003, 99083001011003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011003, 99083001011003

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Namenserklärung (Synonym), Namensgebung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung müssen Sie entscheiden, welche Namen Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte in der Ehe führen möchten. Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen).

Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur einer der Namen dem Ehenamen angefügt oder vorangestellt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Ein angefügter oder vorangestellter Name kann auch während der Ehe wieder abgelegt werden.

Während des Bestehens der Ehe kann der Ehename nicht widerrufen werden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, ist im Einzelfall abhängig vom Anlass der Erklärung und den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen/Umständen. Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Voraussetzungen

Eheschließung

Kosten

Gebühr: 23,50€
für eine spätere Erklärungen, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Für die Erklärung zur Namensführung im Rahmen der Eheschließung fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Bei der Anmeldung der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Verlobte/Ihr Verlobter künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

 Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der/die ausländische Verlobte angehört, und dem deutschen Recht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei der Erklärung zur Namensführung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Verlobten oder wenn vor der Ehe geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt anschließend auch für etwaige weitere Kinder.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

 Als Ehegatten können Sie:

  •  Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
  •  bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen bestimmen.

 Die Bestimmung des Ehenamens ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden