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Gaststättenbetrieb: Stellvertreter

Hessen 99025011001000, 99025011001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025011001000, 99025011001000

Leistungsbezeichnung

Gaststättenbetrieb: Stellvertreter

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gaststättenbetrieb (Synonym), Stellvertreter (Synonym), Gaststätte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.

Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Formlose Anzeige
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
    • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
    siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden