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Nachweis von Prüflaboratorien und Messstellen über die Kompetenz zur Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben Anerkennung

Nordrhein-Westfalen 99001034016000, 99001034016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001034016000, 99001034016000

Leistungsbezeichnung

Nachweis von Prüflaboratorien und Messstellen über die Kompetenz zur Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) für Überwachungsaufgaben im gesetzlich geregelten Umweltbereich durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zulassung (Synonym), Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 (Synonym), Anerkennung (Synonym), Prüflabore (Synonym), Untersuchungsstellen (Synonym), Kompetenzfeststellung (Synonym), Bekanntgabe (Synonym), Fachmodul (Synonym), Notifizierung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Eine Notifizierung (Zulassung/Bekanntgabe/Anerkennung) Ihrer Untersuchungsstelle für gesetzlich geregelte Untersuchungen im Umweltbereich können Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beantragen. Die Notifizierung erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung und ist bundesweit gültig.

Volltext

Notifizierung (Zulassung/Bekanntgabe/Anerkennung) von Untersuchungsstellen (Laboren) für die Durchführung von Untersuchungen und/oder Probenahmen im gesetzlich geregelt Umweltbereich.

Voraussetzung ist die Kompetenzfeststellung, für die Sie in der Regel eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS nachweisen müssen. Im Ausnahmefall kann für besondere Bereiche (z.B. Probenahme) auch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17020 ausreichend sein. Die Notifizierung kann sich auf bestimmte Teilbereiche eines Gesetzes oder einer Verordnung beschränken. Grundlage für die einheitliche Notifizierung und Kompetenzfeststellung sind die Fachmodule der Länderarbeitsgemeinschaften.

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde. In NRW ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung von Notifizierungen im gesetzlich geregelten Umweltbereich. Die Notifizierung ist in der Regel befristet und kann ggf. mit weiteren Auflagen oder Beschränkungen versehen sein.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen werden auf den Internetseiten des LANUV NRW zur Verfügung gestellt:

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/

für Notifizierungen im Bereich Abfall nach Fachmodul Abfall (Bundesverordnungen):

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-fachmodul-abfall

für Notifizierungen nach § 25 LAbfG:

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-25-landesabfallgesetz-labfg

Im Antragsformular ist angegeben, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Notifizierung ist immer eine Kompetenzfeststellung. Im Abfall-Bereich ist in den entsprechenden Erlassen geregelt, dass Sie hier eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS vorlegen müssen.

Informationen zur Akkreditierung finden Sie hier:

https://www.dakks.de/

Die Akkreditierung muss mindestens die zu notifizierenden Teilbereiche umfassen.

Die Notifizierung erfolgt auf Antrag (siehe einzureichende Unterlagen):

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/

Kosten

Die Notifizierung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW und werden nach Zeitaufwand (Tarifstelle 28.0.1) abgerechnet. Für abfallrechtliche Notifizierungen nach den Bundesverordnungen, die im Fachmodul Abfall enthalten sind, gilt Tarifstelle 28.2.3.9, für Notifizierungen (Zulassungen) nach § 25 LAbfG gilt Tarifstelle 28.2.3.7.

Verfahrensablauf

Grundlegende Informationen zur Notifizierung von Untersuchungsstellen finden sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und VerbraucherschutzNRW (siehe unter Weitere Informationen)

Dort finden sich auch Informationen zur Antragstellung. Der Antrag und das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren für den jeweiligen Rechtsbereich sind auf den hinterlegten Internetseiten verlinkt. Diese Formulare sind elektronisch auszufüllen es handelt sich um gesperrte, schreibgeschützte Dokumente die nur die erforderlichen Angaben zulassen.

Der Antrag auf Notifizierung beinhaltet eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung. Beide sind ausgefüllt auszudrucken und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Der Antrag und die Erklärung sind per Post oder Telefax an das LANUV zu senden.

Im Antrag sind die weiteren einzureichenden Anlagen aufgeführt. Diese sind zusammen mit dem ausgefüllten Verzeichnis der Untersuchungsverfahren per Email einzureichen. Entsprechende Ansprechpartner/innen und Emailadressen sind im Internet veröffentlicht.  Der/die Einsender/in erhält eine Eingangsbestätigung. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft, ggf. fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Es folgt die fachlich-inhaltliche Prüfung. Dabei sich ergebende Rückfragen werden in der Regel bilateral zwischen dem Sachbearbeitenden und dem/der Antragsteller/in geklärt. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Notifizierungsbescheid erstellt. Dieser enthält in der Regel Auflagen, Bedingungen und Befristungen (max. fünf Jahre). Sollten nicht alle beantragten Bereiche notifiziert werden können, wird dies in der Regel im Vorfeld geklärt und der Bescheid über die Bereiche erstellt, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sollte kein Bereich die Voraussetzungen erfüllen, kann ein ablehnender Bescheid erstellt werden. Der/Die Antragsteller/in kann in diesem Fall jedoch auch während der Prüfungsphase gebeten werden, den Antrag zurück zu ziehen oder zurück zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Je nach gesetzlicher Grundlage sind unterschiedliche Fristen für die Bearbeitung vorgesehen. Sie betragen zwischen drei und sechs Monaten. Diese Frist beginnt erst nach Vorlage aller einzureichenden Unterlagen. Wenn alle erforderlichen Daten vorliegen, ist eine Bearbeitungsdauer von sechs bis zwölf Wochen möglich, je nach Umfang des beantragten Untersuchungsumfangs.

Frist

Bereits notifizierte Stellen werden darauf hingewiesen, ihre Folgeanträge möglichst sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen, unter anderem zu den Fachmodulen, den gesetzlichen Grundlagen, der Durchführung der Notifizierung sowie zu Ansprecstellen finden Sie hier: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/ Links zu den Erlassen, die die Notifizierung für die Bundesverordnungen im Bereich Abfall in NRW regeln finden Sie hier: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-fachmodul-abfall

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen für die Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben (Bereich Abfall)
  • Erlaubniserteilung (Notifizierung, Zulassung, Bekanntgabe, Anerkennung) für Untersuchungsstellen (Labore), die Untersuchungen im gesetzlich geregelten Umweltbereich durchführen möchten
  • Zur Überwachung von Grenz- oder Maßnahmenwerten gemäß einem Gesetz oder einer Verordnung
  • Erlaubniserteilung für eine Untersuchungsstelle in der Regel bundesweit gültig
  • Wird auf Antrag erteilt, wenn die gesetzlich gerechten Voraussetzungen erfüllt werden und die Kompetenz nachgewiesen werden kann
  • Zuständig ist das Land, in dem der Geschäftssitz der Untersuchungsstelle liegt
  • Für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Erlaubniserteilung (Notifizierung, Zulassung, Bekanntgabe, Anerkennung) durch

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden