Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

Nordrhein-Westfalen 99012053000000, 99012053000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012053000000, 99012053000000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sachverständige (Synonym), Bauordnungsrecht (Synonym), technische Anlagen (Synonym), Prüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) 

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

  • auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  • auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Anlagen erfolgt nur bei Antragstellern, welche die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllen und nachweisen können. Neben dem Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusses und ausreichend langer Berufs- und Prüferfahrung erfolgt eine Prüfung der erforderlichen besonderen Sachkunde der Antragsteller in der beantragten Fachrichtung, die aus einem schriftlichen und einem mündlich praktischen Teil besteht.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
  • eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der
  • Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.

Voraussetzungen

Anerkannt werden kann, wer 

1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche

Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,

2. aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,

3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,

4. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,

5. nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und

6. noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Der Nachweis der besonderen Fachkunde in der beantragten Fachrichtung wird (im Rahmen des Anerkennungsverfahrens) durch Prüfung beigebracht.

Kosten

Pro Fachrichtung EUR 100 - EUR 500 (Kosten der Prüfung durch prüfende Kammer nicht inbegriffen).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Ca. 6-12 Monate (die Bearbeitungsdauer ist abhängig von Prüfungsterminen der prüfenden Kammern), siehe Fristen.

Frist

Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 bis 2 mal im Jahr statt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden