Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- § 62 Abs. 2 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- § 63 Abs. 1 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- §§ 64, 65 Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahmen:
- verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
- Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
- Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.
Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Sie dürfen die neue Nutzung erst aufnehmen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.
Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter „Formulare“.
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2 bis 3facher Ausfertigung einreichen.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
- Regelverfahren für die Mehrheit der Nutzungsänderungen von (baulichen) Anlagen: vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Das „normale“ Baugenehmigungsverfahren kommt lediglich bei Nutzungsänderungen von großen Sonderbauten (z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude, Hotels, große Gewerbebetriebe) zur Anwendung oder wenn durch die neue Nutzung erstmals ein großer Sonderbau entsteht
- der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
- keine Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung
- Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsicht.
Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW