Änderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- § 62 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- § 63 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- §§ 64, 65 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Die Änderung von genehmigungspflichtigen (baulichen) Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahme:
- verfahrensfreie Änderungen im Sinne des § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018
- Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann, § 63 BauO NRW 2018
Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.
- Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Angaben zum Artenschutz
Gegebenenfalls erforderlich:
- Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
- Bescheinigung des Brandschutzes
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
- Ausnahmeantrag
- Berechnung der Abstandflächen
- Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
- Stellplatznachweis
- Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
- Brandschutzkonzept
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.
Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.
Gegebenenfalls werden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde Bauzustandsbesichtigungen bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung durchgeführt.
- Schriftform erforderlich: Ja
- Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
- Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Regelverfahren für die Mehrheit der baulichen Änderungen von (baulichen) Anlagen.
Voraussetzungen:
- genehmigungspflichtige bauliche Änderung
- es wird kein großer Sonderbau geändert (z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude, Hotels, große Gewerbebetriebe)
- der baulichen Änderung stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
- nur eingeschränkte Überprüfung der Übereinstimmung der baulichen Änderung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- keine Durchführung von genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsicht.