Änderung von Anlagen Verlängerung der Teilgenehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen haben.
Wenn Ihnen eine gültige Teilbaugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen.
Die Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung kann um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der schriftliche Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Entscheidung über die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig.
- schriftlicher (formloser) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung
- Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung ein.
- Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Teilbaugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
- Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.
Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Teilbaugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.
Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.
Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu.
Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.
- Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn nicht drei Jahre nach ihrer Erteilung mit dem Bau begonnen wurde oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden
- Entspricht die erteilte Teilbaugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann eine Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung für jeweils bis zu einem Jahr beantragt werden
- Der schriftliche (formlose) Antrag auf Verlängerung der Teilbaugenehmigung muss innerhalb der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung eingereicht werden.
- Die Verlängerung der Teilbaugenehmigung kann wiederholt beantragt werden.
- Zuständig für die Erteilung der Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist die untere Bauaufsicht.
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein