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Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Nordrhein-Westfalen 99045004261000, 99045004261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045004261000, 99045004261000

Leistungsbezeichnung

Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

biologische Sicherheit (Synonym), Gentechnikgesetz (Synonym), Gentechnisch (Synonym), GenTG (Synonym), Sicherheitsstufe 2 (Synonym), Mitteilungspflicht (Synonym), Gentechnik (Synonym), Anzeige gentechnischer Arbeiten (Synonym), Änderungen gentechnischer Anlagen (Synonym), Mitteilung durch Betreiber (Synonym), Umzug von Arbeiten (Synonym), Betrieb gentechnischer Anlagen (Synonym), Sicherheitsstufe 3 (Synonym), Errichtung gentechnischer Anlagen (Synonym), gentechnische Arbeiten (Synonym), gentechnische Anlage (Synonym), Genehmigung gentechnischer Arbeiten (Synonym), Weitere gentechnische Arbeiten (Synonym), Anmeldung gentechnischer Arbeiten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gentechnik (045)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen für Forschungsvorhaben (2100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Teaser

Möchten Sie bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeiten in einer anderen gentechnischen Anlage durchführen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeiten mitteilen.

Volltext

Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.


Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

  • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko 
  • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.

Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.

Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
  • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
  • Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben. 
     

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
  • Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme
  • Änderungen beim Betrieb gentechnischer Anlagen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen
  • Änderung bedeutet: gentechnische Arbeiten sollen in einer anderen angemeldeten oder genehmigten Anlage durchgeführt werden 
  • Betreiberin oder Betreiber darf sich nicht ändern
  • Änderung nur möglich für gentechnische Arbeiten, die bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt sind
  • gilt für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 und 3
  • Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen nicht angezeigt werden
  • Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen neu angemeldet oder neu genehmigt werden
  • Meldung an die zuständige Behörde muss vor Aufnahme der Arbeit erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden