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Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99048012001000, 99048012001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048012001000, 99048012001000

Leistungsbezeichnung

Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufbereitung Vermehrungsgut (Synonym), Ernte Vermehrungsgut (Synonym), Gewinnung Vermehrungsgut (Synonym), Erzeugung Vermehrungsgut (Synonym), Anzucht Vermehrungsgut (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: Forstvermehrungsgesetz (FoVG); gemeinsamer Gutachterausschuss (gGA), § 4 Abs. 6 FoVG) „Forstliches Vermehrungsgut“

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/BJNR165800002.html

  • Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)
  • Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
  • Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
  • Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung NRW (FoVDV NRW)

     

Teaser

Wenn Sie eine Zulassung für Ausgangsmaterial/Bestände zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut benötigen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Regionalforstamt stellen.

Volltext

  • Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden.
  • Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial/die Bestände zugelassen ist/sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Es dürfen nur 

  1. Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt",
  2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
  3. Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"

zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial/der Bestand muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.

Kosten

- Betriebsanmeldung EUR 50 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.1) - Zulassung von Ausgangsmaterial einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren EUR 100 pro Registerzeichen (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.5) - Ausstellung Stammzertifikat EUR 50 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.6) - Ausstellung Stammzertifikat für Mischungen mehrerer Saatgutpartien EUR 100 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.7) - Ausstellung Stammzertifikat bzw. Herkunfts-/Identitätszertifikat für die Ausfuhr von Saatgut EUR 63-116 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.8)

Verfahrensablauf

Die Aufnahme und die Beendigung eines Betriebes zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist binnen eines Monats der Forstbehörde (Landesstelle) anzuzeigen.

Bei der Aufnahme eines Betriebes wird eine Betriebsnummer durch die Landesstelle vergeben. Der Betrieb wird außerdem in das Zulassungsregister des Landes und in die bundesweite Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgenommen.

Die Anmeldepflicht besteht für die folgenden Sachverhalte:

  • Waldbesitzer hat einen zugelassenen Erntebestand
  • Selbständige, gewerbsmäßige Erzeugung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
  • Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird. Der Waldbesitzer muss die Arbeiten kontrollieren (lassen). Das Vermehrungsgut darf nur in verschlossenen Verpackungen mit Begleitdokumenten in Verkehr gebracht werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird.

Weiterführende Informationen

Broschüre "Saat 2014 - Forstliches Saat- und Pflanzengut für Nordrhein-Westfalen" https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Publikationen/Broschueren/Broschuere_Saat_2014.pdf Thema Sonderherkünfte: www.dkv-net.de Zertifizierung von Saatgut: www.isogen.de

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial/Beständen zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist ein Antrag beim zuständigen Regionalforstamt zu stellen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Anmeldung der Ernte von Vermehrungsgut der Kategorie Ausgewählt

https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Publikationen/Informationsmaterial/Saatgut_Ernteanmeldung.pdf

(weitere Formulare liegen im OKA vor, hier sollte überlegt werden diese bereitzustellen)