Sachverständige für Gegenproben Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- §§ 2 ff. Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
- § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB
- § 1 Gegenproben-Verordnung
- § 2 Gegenproben-Verordnung
- § 3 Gegenproben-Verordnung
- § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- §§ 2 ff. Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.
- Ausweisdokument
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
- Amtliches Führungszeugnis (Belegart O -zur Vorlage bei einer Behörde)
- Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.
- Qualifikationsnachweis
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Lebensmittelchemiker” oder
- Zeugnis der 2. Staatlichen Prüfung oder
- Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
- ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse. - Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung gem. den in der Anlage beigefügten “Hinweisen” mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
- Sofern kein eigenes Büro vorhanden ist, eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
- Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
- Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS).
- Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV).
- Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
- In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
- Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 GPV besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben.
Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
- Sachverständige für Gegenproben Zulassung
- Gegenprobensachverständige sind Sachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
- Wer amtlich versiegelte Gegen- oder Zweitproben untersuchen möchte, benötigt eine besondere Zulassung
Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein