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Änderungen von Verträgen der öffentlichen Wasserversorgung anmelden

Nordrhein-Westfalen 99050117011000, 99050117011000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050117011000, 99050117011000

Leistungsbezeichnung

Änderungen von Verträgen der öffentlichen Wasserversorgung anmelden

Leistungsbezeichnung II

Änderungen von Verträgen der öffentlichen Wasserversorgung anmelden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Änderung Vertrag Wasserwirtschaft (Synonym), Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Konzessionsvergabe Wasser (Synonym), Änderung Verbundvertrag (Synonym), Änderung Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Vertrag öffentliche Wasserversorgung (Synonym), Verbundvertrag (Synonym), Anmeldung Konzessionsvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Ihr Vertrag der Wasserwirtschaft nachträglich geändert werden soll, müssen Sie die Änderung bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden. 

Die Anmeldepflicht gilt auch für Änderungen; d.h. wenn Ihr Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- oder Verbundvertrag der Wasserwirtschaft nachträglich geändert wurde, müssen Sie dies der zuständigen Kartellbehörde ebenfalls anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht nach der GWB ersetzt. Eine effektive kartellrechtliche Kontrolle der Wasserpreise durch die Kartellbehörden kann nur gewährleistet werden, wenn diese einen (vollständigen) Überblick über abgeschlossene Verträge der Wasserwirtschaft sowie deren Inhalte haben. 

Demzufolge müssen Sie auch Änderungen Ihres Vertrags der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterzeichneter (geänderter) Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:
  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des geänderten Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 31 GWB erfüllen, müssen Sie 

  • Ihren geänderten Vertrag der Wasserwirtschaft vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und

die folgenden Informationen angeben: 

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob trotz Änderung des Vertrages alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 31 GWB erfüllt sind. 

Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verträge der Wasserwirtschaft Änderung
  • Antragsteller bzw. Antragstellerin muss Änderungen von Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden
  • anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden