Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Änderungen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, dann müssen Sie der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person/Vertretung anzeigen.
Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler – ausgenommen Verträge nach § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung und Bauspardarlehensverträge –, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen, welche Personen mit der Leitung des Betriebs bzw. mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) auch für die jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Die erteilte Erlaubnis erfordert nach § 34c Abs. 2 GewO die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen. Die maßgeblichen Personen sind die Leitungen des Betriebes oder der Zweigniederlassung sowie bei juristischen Personen die zu ihrer Vertretung berufenen Personen. Der Widerruf der Erlaubnis ist daher in Erwägung zu ziehen, wenn diese Personennachträglich unzuverlässig werden oder nachträglich weitere, unzuverlässige Personen in die Betriebe eintreten.
Die Anzeige und die einzureichenden Unterlagen dienen der Zuverlässigkeitsüberprüfung der o.g. maßgeblichen Personen.
Es müssen bzgl. der betreffenden Person mitgeteilt werden:
- Name
- Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
- Vornamen,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Anschrift der betreffenden Person.
Damit der Gewerbetreibende die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV erfüllt, muss er bzw. sie die neue betreffende Person (s.o.) unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie die Anzeige übermittelt haben, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 9 MaBV erfüllt sind.
Wenn alle nach § 9 Satz 3 MaBV erforderlichen Daten unverzüglich übermittelt wurden, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Der Gewerbetreibende muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung des Leiters oder der Leiterin eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder im Fall einer juristischen Person beim Wechsel einer vertretungsberechtigten Person vornehmen.
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie ggf. (je nach Praxis der zuständigen Stelle) eine Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme
- rechtsgeschäftlicher Vertreter bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern (ausgenommen Fälle des § 34i GewO)
- Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler (ausgenommen Fälle des § 34i GewO und Bauspardarlehensverträge), Baubetreuer, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter muss der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebs bzw. der Zweigniederlassung beauftragte und bei juristischen Personen die zur Vertretung berufene Person anzeigen
- Gewerbetreibender erfüllt die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV, wenn die Anzeige unverzüglich nach Eintritt der betreffenden Person bei der zuständigen Behörde erfolgt.
- Es sind die erforderlichen Angaben zu machen, die eine Überprüfung der Zuverlässigkeit ermöglichen
- Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht