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Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Nordrhein-Westfalen 99063001006002, 99063001006002 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006002, 99063001006002

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Erhebliche Gefahrenerhöhung (Synonym), Anlage Bestandteil Betriebsbereich (Synonym), Störfallrelevante Änderung (Synonym), Anlage ist Betriebsbereich (Synonym), Unterschreitung angemessenen Sicherheitsabstands (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

Verrichtungsdetail

für störfallrelevante Änderung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.

Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung
  • Eine Genehmigung bei störfallrelevanten Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, ist erforderlich:
    • wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
    • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
    • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits durch andere verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wird.
  • Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
  • zuständig: immissionsschutzrechtliche Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden