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Vorgesehen zum Löschen - Pflegezulage für Kriegsopfer

Nordrhein-Westfalen 99076007000000, 99076007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076007000000, 99076007000000

Leistungsbezeichnung

Vorgesehen zum Löschen - Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beschädigtengrundrente (Synonym), Hirnbeschädigte (Synonym), Stationäre Behandlung (Synonym), Hinterbliebenenbezüge (Synonym), Pflegezulage (Synonym), Versorgungsbezüge (Synonym), Kriegsopfer (Synonym), Gesundheitsstörung (Synonym), Schädigung (Synonym), Beschädigte (Synonym), Hilflosigkeit (Synonym), Blinde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.10.2013

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos.

Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Hilflosigkeit

  • Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:

  • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Beschädigte, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten als hilflos.

Hilflose Beschädigte können eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden