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Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Nordrhein-Westfalen 99083001011010, 99083001011010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011010, 99083001011010

Leistungsbezeichnung

Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

keine fachliche Freigabe

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde oder
  • Sorgesrechtsnachweis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Voraussetzungen

  • Kind führt bereits einen Namen
  • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
  • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt.

Formulare

nicht vorhanden