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Aufnahme an einer Grundschule anmelden

Nordrhein-Westfalen 99088050034000, 99088050034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088050034000, 99088050034000

Leistungsbezeichnung

Aufnahme an einer Grundschule anmelden

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme an einer Grundschule anmelden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Informieren Sie sich hier über die Grundschule.

Volltext

In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. In der Grundschule werden vor allem Grundfähigkeiten und -fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt.

Im 4. Schuljahrgang erhalten Sie für Ihr Kind eine unverbindliche Schullaufbahnempfehlung zur Wahl des weiteren Bildungsgangs. Die Schullaufbahnempfehlung gilt als Orientierung, Sie entscheiden eigenverant­wortlich über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes.

Der Besuch der Grundschule ist für alle Kinder Pflicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes oder das Familienstammbuch
  • Nachweis Masern-Impfung

Voraussetzungen

  • Alle Kinder, die bis zum 30. 6. eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
  • Kinder, die bis zu diesem Stichtag das 5. Lebensjahr vollendet haben, können auch eingeschult werden, wenn sie körperlich und geistig und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
  • Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Es werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet.
  • Vermittlung von Grundfähigkeiten und -fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen.
  • Im letzten Schuljahr wird eine unverbindliche Schullaufbahnempfehlung zur Wahl des weiteren Bildungsweges ausgehändigt.
  • Besuch der Grundschule ist Pflicht.
  • Schulträger (in der Regel die Kommune) fordert die Eltern auf, -ihr schulpflichtig werdendes Kind in der Grundschule anzumelden, das ist fast immer die wohnort-nächste öffentliche Grundschule.
  • Eltern und Kind stellen - sich in der Grundschule vor.
  • Voraussetzung:
    • alle Kinder, die bis zum 30.06. eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
    • Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
  • Unterlagen: Geburtsurkunde Ihres Kindes oder das Familienstammbuch

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an den Schulträger (in der Regel die Kommune).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden