Aufnahme an einer Grundschule anmelden
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
02.10.2020
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt
In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. In der Grundschule werden vor allem Grundfähigkeiten und -fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt.
Im 4. Schuljahrgang erhalten Sie für Ihr Kind eine unverbindliche Schullaufbahnempfehlung zur Wahl des weiteren Bildungsgangs. Die Schullaufbahnempfehlung gilt als Orientierung, Sie entscheiden eigenverantwortlich über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes.
Der Besuch der Grundschule ist für alle Kinder Pflicht.
- Geburtsurkunde Ihres Kindes oder das Familienstammbuch
- Nachweis Masern-Impfung
- Alle Kinder, die bis zum 30. 6. eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
- Kinder, die bis zu diesem Stichtag das 5. Lebensjahr vollendet haben, können auch eingeschult werden, wenn sie körperlich und geistig und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
- Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
- Es werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet.
- Vermittlung von Grundfähigkeiten und -fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen.
- Im letzten Schuljahr wird eine unverbindliche Schullaufbahnempfehlung zur Wahl des weiteren Bildungsweges ausgehändigt.
- Besuch der Grundschule ist Pflicht.
- Schulträger (in der Regel die Kommune) fordert die Eltern auf, -ihr schulpflichtig werdendes Kind in der Grundschule anzumelden, das ist fast immer die wohnort-nächste öffentliche Grundschule.
- Eltern und Kind stellen - sich in der Grundschule vor.
- Voraussetzung:
- alle Kinder, die bis zum 30.06. eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
- Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
- Unterlagen: Geburtsurkunde Ihres Kindes oder das Familienstammbuch