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Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel für den Leiter einer Zweigniederlassung erteilen

Nordrhein-Westfalen 99089015001002, 99089015001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089015001002, 99089015001002

Leistungsbezeichnung

Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel für den Leiter einer Zweigniederlassung erteilen

Leistungsbezeichnung II

Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel für den Leiter einer Zweigniederlassung erteilen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Waffenhandel Stellvertretererlaubnis (Synonym), Stellvertreter Waffen (Synonym), Leiter Zweigniederlassung (Synonym), Stellvertreter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Leiter Zweigniederlassung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

Volltext

Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Leiter der Zweigniederlassung erteilt und kann befristet werden.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Leiters der Zweigniederlassung
  • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Leiters der Zweigniederlassung
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und die Leitung der Zweigniederlassung nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Leiters der Zweigniederlassung
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde des Leiters der Zweigniederlassung bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Leiter der Zweigniederlassung bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Leiter der Zweigniederlassung die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft
  • Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Leiter Zweigniederlassung
  • Die Leitung einer Zweigniederlassung im Bereich des Waffengewerbes durch einen Stellvertreter ist erlaubnisbedürftig
  • Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt
  • Zuständige Stelle: Kreispolizeibehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein