Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuererklärung (1060100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.
Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).
Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
- Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
- Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
- Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
- Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
- Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
- Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
- Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht
Die Besteuerung nach Steuerklasse VI ist von dem Unternehmen vorzunehmen, mit dem Sie Ihr Nebenbeschäftigungsverhältnis eingegangen sind.
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.