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Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach Viehverkehrsverordnung beantragen

Nordrhein-Westfalen 99110070007001, 99110070007001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110070007001, 99110070007001

Leistungsbezeichnung

Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach Viehverkehrsverordnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach Viehverkehrsverordnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

gem. Viehverkehrsverordnung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW

Teaser

Wenn Sie die Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach der Viehverkehrsordnung beantragen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag an die zuständige Stelle stellen.

Volltext

Wer eine Sammelstelle betreiben möchte, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden, benötigt eine Zulassung durch die zuständige Behörde.

Dies gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Gewebeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag
  • Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte erfolgt
  • Schriftlicher Plan für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege
  • Evtl. weitere Unterlagen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde

Voraussetzungen

  • Anlagen müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung sowie von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein.
  • Alternativ wird der Nachweis, dass die Lagerung durch Dritte erfolgt, benötigt.
  • Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
  • Geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren müssen vorhanden sein.
  • Für die Transportfahrzeuge müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein.
  • Alternativ muss der Nachweis erbracht werden, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte erfolgt.
  • Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten.
  • Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein sowie ein Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
  • Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sind vorhanden.
  • Ggf. ein Raum für den beamteten Tierarzt
  • schriftlicher oder elektronischer Plan für die Reinigung und die Desinfektion
  • Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Variabel je nach Aufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag mit den benötigten Unterlagen.
  • Ggf. gibt es eine VorOrt Besichtigung der Behörde.
  • Eine Aufnahme der Tätigkeit kann erst nach Erteilung der Zulassung erfolgen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Widerspruch (je nach Bundesland)

Kurztext

  • Sammelstelle für den Viehhandel Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung
  • Bei gewerbsmäßig betriebener Sammelstelle muss diese zugelassen werden
  • Zulassung nur unter Voraussetzungen zur Desinfektion
  • Trennung zwischen Zucht und Nutztieren und Schlachttieren
  • Zuständig: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein