Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach Viehverkehrsverordnung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie die Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach der Viehverkehrsordnung beantragen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag an die zuständige Stelle stellen.
Wer eine Sammelstelle betreiben möchte, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden, benötigt eine Zulassung durch die zuständige Behörde.
Dies gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Gewebeanmeldung
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftsvertrag
- Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte erfolgt
- Schriftlicher Plan für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege
- Evtl. weitere Unterlagen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde
- Anlagen müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung sowie von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein.
- Alternativ wird der Nachweis, dass die Lagerung durch Dritte erfolgt, benötigt.
- Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
- Geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren müssen vorhanden sein.
- Für die Transportfahrzeuge müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein.
- Alternativ muss der Nachweis erbracht werden, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte erfolgt.
- Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten.
- Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein sowie ein Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
- Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sind vorhanden.
- Ggf. ein Raum für den beamteten Tierarzt
- schriftlicher oder elektronischer Plan für die Reinigung und die Desinfektion
- Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
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Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Variabel je nach Aufwand.
- Sie stellen den Antrag mit den benötigten Unterlagen.
- Ggf. gibt es eine VorOrt Besichtigung der Behörde.
- Eine Aufnahme der Tätigkeit kann erst nach Erteilung der Zulassung erfolgen
- Sammelstelle für den Viehhandel Zulassung gem. Viehverkehrsverordnung
- Bei gewerbsmäßig betriebener Sammelstelle muss diese zugelassen werden
- Zulassung nur unter Voraussetzungen zur Desinfektion
- Trennung zwischen Zucht und Nutztieren und Schlachttieren
- Zuständig: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein