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Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus dem eigenen Bundesland anerkennen lassen

Nordrhein-Westfalen 99088083016000, 99088083016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088083016000, 99088083016000

Leistungsbezeichnung

Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus dem eigenen Bundesland anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

Schulischen Teil der Fachhochschulreife aus NRW in Verbindung mit einer Berufsausbildung, einem Praktikum oder einer Berufstätigkeit als Fachhochschulreife anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fachhochschulreife (Synonym), Erwerb der Fachhochschulreife (Synonym), Erlangung der Fachhochschulreife (Synonym), Zuerkennung der Fachhochschulreife (Synonym), Anerkennung der fachhochschulreife (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen 29.08.2024

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachhochschulreife, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife in NRW erlangt wurde.

Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachhochschulreife, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife in NRW erlangt wurde.

Volltext

Mit der Fachhochschulreife erwerben Schüler die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschule.

Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil. 

Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein schulisches Zeugnis einer Schule in NRW nachgewiesen werden.

Die Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen regelmäßig erworben werden:

  • in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs (z. B. Höhere Handelsschule)
     
  • nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nach den Bedingungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs die zur allgemeinen Hochschulreife führen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK Anlage D)
     
  • frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe unter den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe - APO-GOSt
     
  • nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Weiterbildungskolleg (Abendgymnasium und Kolleg) nach den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg -APO-WbK
     
  • nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Externenprüfung (Abitur), sowie der Prüfungsordnung (Abitur) an den Walddorfschulen

Zusätzlich zum schulischen Teil der Fachhochschulreife muss zum Erwerb der Fachhochschulreife ein fachpraktischer Teil nachgewiesen werden.

Als berufspraktischer Teil können, jeweils nach Prüfung im Einzelfall, anerkannt werden:

  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger),
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)
  • eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)

Gemäß Ziffer IV. Nr. 5 der Praktikum-Ausbildungsordnung sind einem einjährigen gelenkten Praktikum gleichgestellt: 

  • die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein mindestens einjähriges freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und
  • Wehr- und Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst von mindestens einem Jahr Dauer.

Auch diese Tätigkeiten müssen in Vollzeit absolviert worden sein.

Mit der Fachhochschulreife erwerben Schüler die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschule.

Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil. 

Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein schulisches Zeugnis einer Schule in NRW nachgewiesen werden.

Die Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen regelmäßig erworben werden:

  • in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs (z. B. Höhere Handelsschule)
     
  • nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nach den Bedingungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs die zur allgemeinen Hochschulreife führen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK Anlage D)
     
  • frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe unter den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe - APO-GOSt
     
  • nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Weiterbildungskolleg (Abendgymnasium und Kolleg) nach den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg -APO-WbK
     
  • nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Externenprüfung (Abitur), sowie der Prüfungsordnung (Abitur) an den Walddorfschulen

Zusätzlich zum schulischen Teil der Fachhochschulreife muss zum Erwerb der Fachhochschulreife ein fachpraktischer Teil nachgewiesen werden.

Als berufspraktischer Teil können, jeweils nach Prüfung im Einzelfall, anerkannt werden:

  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger),
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)
  • eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)

Gemäß Ziffer IV. Nr. 5 der Praktikum-Ausbildungsordnung sind einem einjährigen gelenkten Praktikum gleichgestellt: 

  • die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein mindestens einjähriges freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und
  • Wehr- und Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst von mindestens einem Jahr Dauer.

Auch diese Tätigkeiten müssen in Vollzeit absolviert worden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife (Abgangs-/Abschlusszeugnis; nur die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Zeugnisanlage ist nicht ausreichend)
  • Berufspraktischer Nachweis (z.B. Prüfungszeugnis der Kammer über die abgeschlossene Berufsausbildung, Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung eines Praktikums oder über Zeiten, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind)
  • Lebenslauf
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife (Abgangs-/Abschlusszeugnis; nur die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Zeugnisanlage ist nicht ausreichend)
  • Berufspraktischer Nachweis (z.B. Prüfungszeugnis der Kammer über die abgeschlossene Berufsausbildung, Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung eines Praktikums oder über Zeiten, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind)

Voraussetzungen

  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife aus NRW
  • Nachweis über eine Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife aus NRW
  • Nachweis über eine Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit

Kosten

kostenfrei

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife an die zuständige Bezirksregierung. Diese prüft, ob Ihnen die Fachhochschulreife zuerkannt werden kann. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

Zusammenfassende Bescheinigungen werden ausschließlich zum Studium in anderen Bundesländern ausgestellt. Oder auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind.

Sie stellen einen Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife an die zuständige Bezirksregierung. Diese prüft, ob Ihnen die Fachhochschulreife zuerkannt werden kann. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

Zusammenfassende Bescheinigungen werden ausschließlich zum Studium in anderen Bundesländern ausgestellt. Oder auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind.

Bearbeitungsdauer

Es sind keine Bearbeitungszeiten im Gesetz oder einer Verordnung festgelegt.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Merkblatt-zum-Erwerb-der-Fachhochschulreife.pdf https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulformen-abschluesse/und-zuerkennung-der-fachhochschulreife https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-und-schulverwaltung/zuerkennung-der-fachhochschulreife https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/schulrecht/schulische-abschluesse https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/anerkennung_von_bildungs_und_berufsnachweisen/anerkennung_der_fachhochschulreife/index.html https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/anerkennung-von-zeugnissen-und-bildungsabschluessen/und-zuerkennung-der

https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Merkblatt-zum-Erwerb-der-Fachhochschulreife.pdf
https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulformen-abschluesse/und-zuerkennung-der-fachhochschulreife
https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-und-schulverwaltung/zuerkennung-der-fachhochschulreife
https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/schulrecht/schulische-abschluesse
https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/anerkennung_von_bildungs_und_berufsnachweisen/anerkennung_der_fachhochschulreife/index.html
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/anerkennung-von-zeugnissen-und-bildungsabschluessen/und-zuerkennung-der

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fachhochschulreife aus dem eigenen Bundesland Anerkennung
  • Erwerb der Fachhochschulreife als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften / Fachhochschule
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife in NRW erworben
  • Mit berufspraktischem Teil (Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit) als Fachhochschulreife anerkennen lassen
  • Fachhochschulreife aus dem eigenen Bundesland Anerkennung
  • Erwerb der Fachhochschulreife als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften / Fachhochschule
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife in NRW erworben
  • Mit berufspraktischem Teil (Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit) als Fachhochschulreife anerkennen lassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden