Steuerberatungsgesellschaft anerkennen lassen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 49 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 50 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 50 a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 40 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 41 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Sie wollen eine Steuerberatungsgesellschaft gründen? Informieren Sie sich hier, was Sie beachten müssen.
Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu gründen, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Für die Anerkennung müssen Sie nachweisen, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer.
Hinweis: Mit der Anerkennung werden Sie zugleich Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer.
- Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
- Antrag mit Angabe von Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft führen sowie die der zur Vertretung berechtigten Personen und der Sitz gegebenfalls die Anschrift der Gesellschaft
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass
- Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschaftern muss Steuerberater sein; neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sein
- Es muss mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben
- Es muss die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegen.
- Die Voraussetzungen der Kapitalbindung müssen erfüllt sein.
- Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist.
- Die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft werden geprüft.
- Über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die zuständige Steuerberaterkammer eine Urkunde aus.
- Die Gesellschaft kann Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung bei der Steuerberaterkammer stellen. Diese prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist und ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind. Sind alle Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben, wird eine Urkunde ausgestellt und die Gesellschaft hat das Recht, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft zu führen.