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Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

Sachsen-Anhalt 99082008007000, 99082008007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082008007000, 99082008007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

Leistungsbezeichnung II

Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

PAO (Synonym), Patentanwaltskammer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Patentanwaltskammer Geschäftsführerin RAin Elisabeth Reinhard Tal 29 80331 München Tel. +49 89 2422780 eMail: dpak@patentanwalt.de

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.

Hinweis: Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular, gegebenenfalls mit Anlagen
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrag oder beglaubigte Kopie
  • Zulassungsurkunden der Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original

Voraussetzungen

  • Es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den oben genannten Angelegenheiten ist.
  • Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
  • Die Gesellschaft muss von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.
  • Die Geschäftsführer und Gesellschafter müssen ausschließlich Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
  • Die Geschäftsführer, gegebenenfalls Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwälte sein.
  • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwälten liegen.
  • Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die als Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
  • Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
  • Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten.

Kosten

Gebühr: 1.200€
Zulassungsgebühr

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.

Bearbeitungsdauer

Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Die Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen, wie Patentanwälte, folgende Tätigkeiten anbieten:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist)
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren

Tipp: Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten sowie Informationen zur Zulassung von Patentanwaltsgesellschaften.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen. Hinweis: Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

Patentanwaltskammer

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden