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Bildungsabschlüsse aus der DDR im Hochschulbereich anerkennen lassen

Sachsen-Anhalt 99019038016000, 99019038016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019038016000, 99019038016000

Leistungsbezeichnung

Bildungsabschlüsse aus der DDR im Hochschulbereich anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Feststellung der Gleichwertigkeit (Synonym), Bildungsabschlüsse aus der DDR im Hochschulbereich anerkennen (Synonym), Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der DDR (Synonym), DDR Studium (Synonym), Nachdiplomierung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.05.2018

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, Frau Eckert

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Absolventen, die über einen Abschluss einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule bzw. einer kirchlichen Bildungseinrichtung der ehemaligen DDR verfügen, die ihren Sitz auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt hatte oder hat, können die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag und ggf. die auf der Feststellung basierende Nachdiplomierung beantragen.

Das Antragsformular und die Informationserklärung zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter Formulare.

Erforderliche Unterlagen

 Je nach erworbenem Abschluss, sind nachfolgende Unterlagen dem formlosen Antrag beizufügen:

1. Hochschulabschluss mit Diplom oder ohne Diplom und Promotion

  • Antragsformular für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen der ehemaligen DDR im Hochschulbereich i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrages,
  • amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit Zensurenspiegel und Urkunde, Promotionsurkunde,
  • Kopie der Eheurkunde bei Namenswechsel,
  • unterzeichnete Informationserklärung zur Datenschutzgrundverordnung

2. Hochschulabschluss ohne Diplom (Nachdiplomierung)

  • Antragsformular für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen der ehemaligen DDR im Hochschulbereich i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrages,
  • amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit Zensurenspiegel und Urkunde,
  • Kopie der Eheurkunde bei Namenswechsel
  • unterzeichnete Informationserklärung zur Datenschutzgrundverordnung

3. Fach- und Ingenieurschulabschluss (Nachdiplomierung)

  • Antragsformular für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen der ehemaligen DDR im Hochschulbereich i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrages,
  • amtlich beglaubigte Kopie des Fach- bzw. Ingenieurschulzeugnisses mit Zensurenspiegel und Urkunde,
  • Kopie der Eheurkunde bei Namenswechsel,
  • tabellarischer beruflicher Werdegang nach Studiumabschluss,
  • amtlich beglaubigte Kopie über eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit, d.h. ein Berufstätigkeitnachweis in der studierten Fachrichtung auf dem Niveau des Fach- bzw. Ingenieurschulabsolventen durch Auszug aus dem SV-Buch incl. Seite mit den persönlichen Daten oder qualifiziertes Arbeitszeugnis; bei selbstständiger Tätigkeit durch den Steuerberater ein Originalschreiben mit den Aussagen zu dem ausgeübten Gewerbe, Zeitraum, Tätigkeiten des Fachschulabsolventen. Kindererziehungszeiten zählen nicht zur einschlägigen Berufstätigkeit.
  • unterzeichnete Informationserklärung zur Datenschutzgrundverordnung

4. Bei sonstigen Abschlüssen wie Diplompädagoge ohne Lehrbefugnis, Ingenieur- bzw. Ökonompädagoge, Ingenieur für Brandschutz, Fachingenieur usw. wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 20€ - 100€
Die Gebühren sind in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt. Für die Anträge können unterschiedliche Verwaltungsgebühren entstehen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Antragsfristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Absolventen, die über einen Abschluss einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule bzw. einer kirchlichen Bildungseinrichtung der ehemaligen DDR verfügen, die ihren Sitz auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt hatte oder hat, können - soweit der Hochschulabschluss bis Ende 1993 und der Fach- und Ingenieurschulabschluss bis Ende 1990 erworben wurde - die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag und ggf. die auf der Feststellung basierende Nachdiplomierung beantragen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bitte senden Sie Ihr ausgefülltes Antragsformular mit Kontaktdaten und den entsprechenden Anlagen an die zuständige Stelle.