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Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen

Sachsen-Anhalt 99094003140000, 99094003140000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99094003140000, 99094003140000

Leistungsbezeichnung

Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Veröffentlichung (Synonym), Satzung (Synonym), Verordnung (Synonym), Verordnungsblatt (Synonym), Öffentliche Bekanntmachung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtsdienstleistungen (094)

Verrichtungskennung

Veröffentlichung (140)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauen und Wohnen (1050000)
  • Bauen und Immobilien (2050000)
  • Steuern und Abgaben (1060000)
  • Verbraucherschutz (1150300)
  • Verbraucherschutz, Compliance und Recht (2140000)
  • Steuern und Abgaben (2040000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Hauptsatzung der Kommune (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis)

Teaser

Amtsblätter werden von den Kommunen herausgegeben, um Satzungen, Verordnungen und gesetzlichvorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntzumachen und über sonstige amtliche Mitteilungen zu informieren.

Volltext

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer.

Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung, im Internet oder durch Aushang vorsehen. In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune oder Hinweise auf Veranstaltungen enthalten.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Amtsblatt Veröffentlichung
  • Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie öffentlich bekanntgemacht werden.
  • Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem Amtsblatt, einer Zeitung,
  • Internet oder durch Aushang vorsehen.
  • In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht.
  • zuständig: die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde oder der jeweilige Landkreis
     

Ansprechpunkt

Zuständig ist die jeweilige Gemeinde, Verbandsgemeinde, der jeweilige Landkreis.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches
  • Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein